JBT Marel Allgemeine Einkaufsbedingungen

Aktualisiert 1. September 2025

DEFINITIONEN

"Käufer": die JBT Marel-Einheit, die die Waren kauft;

"Vertrag": das Dokument, das den Kauf beinhaltet, wobei es sich um einen von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag, eine an den Verkäufer gesendete JBT Marel-Bestellung oder eine elektronische Bestätigung über ein vereinbartes EDI-System handeln kann;

"Waren": Gegenstände und/oder Dienstleistungen;

"Gegenstände": die Waren, Materialien, Ausrüstungen, Software, Werkzeuge und Teile, wie sie im Vertrag aufgeführt sind;

"JBT Marel-Materialien": alle Materialien, die der Käufer dem Verkäufer zur Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stellt, einschließlich Spezifikationen, Zeichnungen, Werkzeuge, Formen, Software, Rohstoffe, Teile und Kundendaten;

"Verkäufer": die Partei, von der der Käufer die Waren kauft;

"Dienstleistungen": die vom Verkäufer zu erbringenden Dienstleistungen, wie sie im Vertrag festgelegt sind.

  1. ALLGEMEINES. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse des Käufers, bei denen der Käufer als (potenzieller) Käufer von Waren auftritt. Alle zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen auf dem Bestätigungsformular des Verkäufers oder anderweitig vom Verkäufer bei der Annahme des Vertrages mitgeteilt, gelten als wesentliche Änderung des Vertrages und werden hiermit vom Käufer beanstandet und finden auf den Vertrag keine Anwendung.

    Der Vertrag wird verbindlich mit dem ersten der folgenden Ereignisse:(a) der Verkäufer ein Bestätigungsexemplar liefert;(b) der Verkäufer mit der Ausführung beginnt;(c) der Verkäufer dem Vertrag anderweitig schriftlich zustimmt; oder(d) der Verkäufer nicht innerhalb von drei (3) Werktagen nach der Bestellung schriftlich ablehnt. Die Bestätigung ist auf die Bedingungen des Vertrages beschränkt, und der Käufer lehnt alle abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen in einer Antwort oder einem Dokument des Verkäufers ab. Eine Rahmenbestellung dient nur zu Prognose- und Planungszwecken des Verkäufers und stellt keine verbindliche Kaufverpflichtung dar; der Käufer wird bestimmte Lieferungen schriftlich anfordern und ist nur zur Zahlung der angeforderten Waren oder Dienstleistungen verpflichtet. Der Käufer kann die Verhandlungen jederzeit ohne Angabe von Gründen oder Haftung beenden.

  2. VERTRAG. Wenn im Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer andere Bestimmungen als die in diesen Einkaufsbedingungen vereinbart wurden, haben die spezifischen Bestimmungen im Vertrag Vorrang.

    Alle technischen, Sicherheit, Qualitäts- oder sonstigen Vorschriften oder Anforderungen (einschließlich des Lieferantenhandbuchs), auf die im Vertrag Bezug genommen wird, sind durch Bezugnahme einbezogen, auch wenn sie nicht beigefügt sind.

    Jede Bezugnahme auf das Angebot des Verkäufers im Vertrag bezieht sich nur auf die Beschreibung der Waren und schließt alle rechtlichen oder Zahlungsbedingungen aus.

  3. PREIS. Die Preise sind Festpreise, gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer, und basieren auf der Lieferung gemäß dem vereinbarten Incoterm. Zusätzliche Kosten, Gebühren, Steuern, Zölle oder Abgaben sowie Transportkosten, die vom Käufer nicht ausdrücklich und schriftlich vor der Lieferung akzeptiert wurden, sind nicht zu zahlen. Der Verkäufer sichert zu, dass die Preise wettbewerbsfähig sind und bleiben, nicht diskriminierend sind und nicht höher sind als die Preise, die für ähnliche Dienstleistungen oder Waren für ähnliche Kunden wie den Käufer berechnet werden.

  4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN. Sofern im Vertrag nicht anders angegeben oder durch örtliche Gesetze vorgeschrieben, hat der Verkäufer innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Lieferung oder Abnahme der Waren eine detaillierte Rechnung zu übermitteln, und der Käufer hat die unbestrittenen Beträge auf der Rechnung des Verkäufers innerhalb von fünfundsiebzig (75) Tagen nach Erhalt zu zahlen. Die Zahlung durch den Käufer bedeutet nicht, dass der Käufer anerkennt, dass die Waren dem Vertrag entsprechen. Wenn der Käufer einen Teil einer Rechnung des Verkäufers in gutem Glauben bestreitet, sind diese bestrittenen Beträge bis zur Beilegung des Rechtsstreits nicht fällig und gelten weder als verspätet, noch als Vertragsbruch, noch als Grund für eine Aussetzung der Verpflichtungen des Verkäufers, noch als Grund für die Fälligkeit von Gebühren, Strafen oder Zinsen.

  5. ÄNDERUNGEN UND STORNIERUNG. Der Käufer kann vor der Lieferung der Waren Änderungen (eines Teils) des Vertrags verlangen. Der Verkäufer wird sich nach besten Kräften bemühen, einem solchen Änderungsverlangen nachzukommen. Die Parteien werden über eine angemessene Anpassung des Preises und/oder des Zeitplans verhandeln, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass die Änderung seine Kosten erhöht oder seine Fähigkeit beeinträchtigt, den Vertrag (oder einen Teil davon) rechtzeitig zu erfüllen, oder wenn der Käufer nachweisen kann, dass die Änderung die Kosten senkt. Der Käufer kann den Vertrag in Bezug auf noch nicht gelieferte Waren ganz oder teilweise kündigen, indem er den Verkäufer drei (3) Kalendertage vorher schriftlich davon in Kenntnis setzt. Nach einer solchen Benachrichtigung wird der Verkäufer unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die durch eine solche Stornierung entstehenden Kosten zu minimieren. Als ausschließliches Rechtsmittel des Verkäufers zahlt der Käufer dem Verkäufer die unvermeidbaren Kosten, die vor Erhalt der schriftlichen Stornierungsmitteilung angefallen sind und die der Verkäufer in angemessener Weise belegen kann. In keinem Fall haftet der Käufer für den Verlust von erwarteten oder tatsächlichen Gewinnen oder für den Verlust von Geschäfts- oder Leerlaufzeiten des Verkäufers.

  6. PRÜFUNG UND WERKSBESICHTIGUNG. Der Käufer hat das Recht, die Waren im Werk des Verkäufers oder an einem anderen Herstellungsort zu inspizieren und zu testen. Ungeachtet einer solchen Inspektion oder Prüfung behält der Käufer das Recht, nach der Lieferung eine Endkontrolle und Abnahme durchzuführen. Im Falle einer Ablehnung werden die Waren zur Entsorgung auf Risiko und Kosten des Verkäufers eingelagert. Keine Inspektion, Prüfung, Abnahme eines Teils oder der Gesamtheit der Waren oder Zahlung entbindet den Verkäufer von der Verantwortung für die Lieferung von Waren, die den Anforderungen des Vertrags entsprechen, oder beeinträchtigt die Garantiebedingungen, noch beeinträchtigt sie Ansprüche oder Rechte des Käufers wegen mangelhafter oder nicht konformer Waren, Lieferverzögerungen oder sonstiger Nichteinhaltung des Vertrags.

  7. LIEFERUNG. Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, sind die Waren frei Frachtführer (FCA Incoterms 2020) an die vom Käufer angegebene Adresse zu liefern. Die Dienstleistungen sind während des im Vertrag angegebenen Zeitraums zu erbringen und zu dem im Vertrag angegebenen Datum abzuschließen. Die Zeit ist von wesentlicher Bedeutung, und durch die bloße Überschreitung der Lieferfrist gerät der Verkäufer ohne weitere schriftliche Mitteilung in Verzug, und der Käufer kann den Vertrag (teilweise) sofort kündigen. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich schriftlich über eine mögliche Verzögerung zu informieren. Ist im Vertrag eine Vertragsstrafe wegen verspäteter Lieferung oder Leistung vorgesehen, so hebt diese Vertragsstrafe nicht das Recht des Käufers auf i) Schadensersatz in dem Umfang, in dem der tatsächliche Schaden den Betrag der verwirkten Vertragsstrafe übersteigt, ii) Lieferung der Waren oder iii) eines seiner anderen Rechte aus dem Vertrag oder dem Gesetz auf.

    Teilweise oder vorzeitige Lieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers. Der Verkäufer trägt alle zusätzlichen Kosten, es sei denn, der Käufer hat die Teil- oder vorzeitige Lieferung schriftlich verlangt.

    Der Verkäufer gewährleistet die Richtigkeit aller von ihm zur Verfügung gestellten Konnossemente, Zolldokumente und sonstigen Unterlagen. Auf angemessenes Verlangen des Käufers wird der Verkäufer alle ordnungsgemäß ausgefüllten Zollrechnungen, Erklärungen und Nachweise für die Ausfuhr/Einfuhr vorlegen.

  8. EIGENTUMSÜBERGANG UND RISIKO. Das Eigentum an den Waren geht auf den Käufer über, wenn das Risiko gemäß dem vereinbarten Incoterm übergeht, oder bei Lieferung an den Käufer an der vereinbarten Bestimmungsadresse, wenn kein Incoterm festgelegt wurde. Wenn der Käufer vor der Lieferung bezahlt, geht das Eigentum mit der Zahlung im Verhältnis zum bezahlten Betrag über. Das Eigentum an den Dienstleistungen geht nach Fertigstellung über.

    Wenn der Verkäufer für die Installation oder Montage verantwortlich ist, trägt der Verkäufer das gesamte Risiko, bis der Käufer die installierten oder montierten Waren abnimmt.

  9. EIGENTUM. Alle (geistigen/industriellen) Eigentumsrechte an den JBT Marel-Materialien und an den Waren, die auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers entwickelt werden, verbleiben beim Käufer oder fallen ihm vollständig zu. Der Käufer ist nicht verpflichtet, für diese Rechte eine gesonderte Gegenleistung zu erbringen und kann über diese Rechte nach Belieben verfügen. Der Verkäufer wirkt bei der Erstellung aller erforderlichen Übertragungsurkunden (u.a. in Bezug auf geistige/industrielle Eigentumsrechte) mit und erteilt dem Käufer hiermit zusätzlich eine unwiderrufliche Vollmacht, solche Urkunden im Namen des Verkäufers zu erstellen und zu unterzeichnen.

    Wenn die Waren kundenspezifische Software oder Modifikationen enthalten, stellt der Verkäufer auf erstes Ersuchen des Käufers kostenlos den Objektcode, den Quellcode und die gesamte zugehörige Dokumentation in einem Format zur Verfügung, das dem Käufer die sofortige Nutzung ohne zusätzliche Arbeit oder Kosten ermöglicht.

    Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass alle Zeichnungen, Spezifikationen, Berichte, Aufzeichnungen, Dokumente, Spezialwerkzeuge oder -formen, Codes, Daten, Datenbanken, Zugriffsmechanismen und andere Materialien, die vom Verkäufer und seinem Personal bei der Erfüllung dieses Vertrages erstellt oder geschaffen wurden, Eigentum des Käufers sind und dem Käufer auf Verlangen oder bei Beendigung dieses Vertrages auszuhändigen sind, und dass der Verkäufer keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, Beauftragung oder zusätzliche Vergütung infolge der Ausübung seiner vollen Eigentumsrechte durch den Käufer hat. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass alle Unterauftragnehmer die von ihnen erstellten Dokumente oder Materialien an den Käufer abtreten, und für den Fall, dass der Verkäufer eine solche Abtretung nicht sicherstellt, hat er den Käufer für alle daraus entstehenden Schäden zu entschädigen. Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, dass dem Verkäufer eine Lizenz oder ein Eigentumsrecht an geistigem Eigentum, das dem Käufer gehört und/oder von ihm genutzt wird, eingeräumt wird.

  10. PRODUKTINFORMATIONEN UND HANDBÜCHER. Der Verkäufer stellt dem Käufer kostenlos alle technischen Unterlagen zu den Waren zur Verfügung, wie z. B. Betriebs- und Wartungshandbücher, Zeichnungen, technische Datenblätter, Sicherheit und alle anderen unterstützenden Unterlagen, die erforderlich sind, damit der Käufer die Waren verkaufen, vermieten, verleihen, betreiben und/oder warten kann, sowie vollständige und genaue Daten und Informationen für alle Waren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen über die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Zertifizierungen, Konformitätszertifikate, Warenverkaufsbeschränkungen, Informationen über das Ursprungsland, HS-Codes und andere Informationen, die sich auf den nachstehenden Abschnitt über die Einhaltung von Vorschriften beziehen oder dort verlangt werden oder die vom Käufer in angemessener Weise angefordert werden (zusammenfassend als "Produktinformationen" bezeichnet). Diese Unterlagen sind in den gewünschten Formaten, Sprachen und in der gewünschten Anzahl von Kopien zu liefern. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Richtigkeit der dem Käufer zur Verfügung gestellten Produktinformationen und Daten jährlich oder auf Anfrage zu überprüfen und unverzüglich zu genehmigen und zu bestätigen. Darüber hinaus hat der Verkäufer dem Käufer unverzüglich alle überarbeiteten Produktinformationen zur Verfügung zu stellen, bevor Änderungen oder Anforderungen in Kraft treten, die den Verkauf, die Montage, den Verleih, die Vermietung, die Lagerung, den Versand oder die sonstige Verwendung der Waren durch den Käufer (oder dessen Kunden) beeinträchtigen, einschränken oder verbieten.

  11. HÖHERE GEWALT. Ist eine der Parteien (die "betroffene Partei") nicht in der Lage, diesen Vertrag aufgrund von unvorhersehbaren und unvermeidbaren externen Ereignissen zu erfüllen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und nicht auf die Handlungen der betroffenen Partei zurückzuführen sind (jeweils ein "Ereignis Höherer Gewalt"), wird sie (a) die andere Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, (b) die durch das Ereignis Höherer Gewalt verursachte Störung so gering wie möglich halten und (c) die andere Partei über das Ereignis Höherer Gewalt informieren, ein "Ereignis höherer Gewalt"), wird sie(a) die andere Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen,(b) die durch das Ereignis höherer Gewalt verursachte Störung so gering wie möglich halten und(c) sich nach besten Kräften bemühen, ihre Leistungsfähigkeit innerhalb von zehn (10) Werktagen oder so bald wie möglich danach wiederherzustellen. Um jeden Zweifel auszuschließen, entbindet das Ereignis Höherer Gewalt die Verpflichtungen der betroffenen Partei nur in dem Umfang, in dem die betroffene Partei an der Erfüllung gehindert ist. Die nicht betroffene Partei hat Vorrang vor Dritten oder ist diesen zumindest gleichgestellt, wenn die Ressourcen oder Lieferungen der betroffenen Partei begrenzt sind. Dauert die Leistungsunfähigkeit länger als dreißig (30) Kalendertage an, kann die nicht beeinträchtigte Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die beeinträchtigte Partei unverzüglich und ohne Kosten oder Vertragsstrafe kündigen. Unerwartete Kostensteigerungen aufgrund von Ereignissen oder sich ändernden Marktbedingungen, Rohstoffmangel, Produktionsstörungen beim Lieferanten, Transportprobleme, Arbeitskräftemangel, Arbeitsunterbrechungen oder -behinderungen aufgrund von Streiks oder Arbeitsverlangsamungen oder anderen Arbeitskämpfen oder Arbeitskampfmaßnahmen in einer Anlage, die einer Partei oder ihren verbundenen Unternehmen gehört oder von ihnen betrieben wird, sind keine unkontrollierbaren Ereignisse, die eine Partei dazu berechtigen, als betroffene Partei zu gelten. Für die Zwecke dieser Vereinbarung bedeutet "verbundenes Unternehmen" jedes Unternehmen, das direkt oder indirekt die jeweilige Partei kontrolliert, von ihr kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht. Ungeachtet des Vorstehenden wird der Verkäufer mit dem Käufer zusammenarbeiten, um ausstehende Bestellungen bis zu dem Punkt zu erfüllen, an dem das Ereignis höherer Gewalt den Verkäufer daran hindert, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

  12. ABHILFEMASSNAHMEN. Der Verkäufer muss den Käufer unverzüglich schriftlich über mögliche oder tatsächliche Lieferstopps, Rückrufe, fehlerhafte Rohstoffe oder Teile oder behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer vom Verkäufer an den Käufer verkauften Ware ("Produktregulierungsmaßnahmen") informieren. Der Käufer kann auf eigene Kosten alle Kunden des Käufers, die nach den Aufzeichnungen des Käufers Waren erhalten haben oder erhalten sollen, die von einer Produktregulierungsmaßnahme betroffen sind, unverzüglich benachrichtigen, und wenn der Käufer dies verlangt, muss der Verkäufer dies auf Kosten des Verkäufers tun. Darüber hinaus trägt der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung und/oder den Ersatz und/oder die Reparatur der von einer Produktregulierungsmaßnahme betroffenen Artikel. Der Käufer hat das Recht, auf Kosten des Verkäufers den gesamten Bestand des Käufers an Waren, die einer Produktregulierungsmaßnahme unterliegen, an den Verkäufer zurückzusenden (und dafür eine entsprechende Rückerstattung zu erhalten), zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln.

  13. KÄUFEREIGENTUM. Wenn der Käufer dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Vertrag Maschinen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Formen, Software, Vorrichtungen, Matrizen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen oder Proben (zusammenfassend "Käufereigentum") leiht, bleiben diese Gegenstände Eigentum des Käufers, sofern auf der Vorderseite des Vertrags nichts anderes angegeben ist, und der Verkäufer wird sie deutlich als Käufereigentum gekennzeichnet aufbewahren und in gutem Zustand halten, sicherstellen, dass sie frei von Pfandrechten, Belastungen oder Sicherungsrechten bleiben, sie nur in Verbindung mit dem Vertrag verwenden und sie dem Käufer zurückgeben oder anderweitig darüber verfügen, wie der Käufer es anordnet. Der Lieferant trägt das gesamte Risiko des Verlustes oder der Zerstörung des Eigentums des Käufers und versichert das Eigentum des Käufers zum Wiederbeschaffungswert mit dem Käufer als Begünstigtem. Die Verwendung von Eigentum des Käufers entbindet den Verkäufer nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag.

  14. PRÜFUNGEN. Der Käufer ist berechtigt, von Zeit zu Zeit während der Laufzeit des Vertrages und für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages die Bücher und Aufzeichnungen des Verkäufers in Bezug auf die Produktion der vertragsgegenständlichen Waren zu prüfen, um zu verifizieren, ob die Preisgestaltung, die weitergegebenen Kosten, die erstattungsfähigen Ausgaben oder andere finanzielle Bestimmungen dem Vertrag entsprechen (ein "Finanzaudit"). Von Zeit zu Zeit kann der Käufer auch die Einrichtungen des Verkäufers, die an der Produktion der vertragsgegenständlichen Waren beteiligt sind, auditieren, um die Einhaltung der Spezifikationen und anderer behördlicher oder die Sicherheit der Lieferkette betreffender Anforderungen des Vertrages zu bewerten (zusammen mit den Finanzaudits "Audits"). Der Käufer kann die Audits selbst oder durch Vertreter Dritter durchführen. Alle Audits werden nach angemessener vorheriger schriftlicher Ankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten und so durchgeführt, dass der Betrieb des Verkäufers nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Sollte sich bei einem Finanzaudit herausstellen, dass der Verkäufer dem Käufer absichtlich oder versehentlich zu viel berechnet hat, hat der Käufer Anspruch auf eine unverzügliche Rückerstattung des zu viel berechneten Betrags zuzüglich Zinsen in Höhe des höchsten gesetzlich zulässigen Satzes. Im Falle einer Überberechnung von mehr als zehn Prozent (10 %) der dem Verkäufer tatsächlich geschuldeten Beträge hat der Verkäufer dem Käufer die angemessenen Kosten der Prüfung zu erstatten.

  15. VERTRAULICHKEIT. Der Vertrag und die damit zusammenhängenden Informationen, die von der offenlegenden Partei an die empfangende Partei übermittelt werden, können vertrauliche oder geschützte, nicht öffentliche Informationen der offenlegenden Partei, ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen enthalten. Zu diesen Informationen gehören unter anderem Preis- und Mengenangaben, Spezifikationen, als "vertraulich" gekennzeichnete Informationen und alle Informationen, die eine vernünftige Person angesichts der Art der Informationen und der Umstände, unter denen sie offengelegt werden, als vertraulich oder geschützt ansehen würde. Während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren nach dem Getriebe der betreffenden Bestellung oder Information hat die empfangende Partei diese Informationen vertraulich zu behandeln, sie ausschließlich für die Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden und sie nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei(a) an Dritte oder(b) intern an Personen weiterzugeben, die sie nicht kennen müssen. Dies gilt jedoch nicht, i) soweit der Käufer oder der Endverbraucher die Waren ohne Offenlegung dieser Informationen nicht vertragsgemäß nutzen kann, oder ii) soweit der Käufer diese Informationen offenlegen muss, um einen Dritten in die (De-)Installation, Reparatur oder Wartung der Lieferung einbeziehen zu können, oder iii) soweit der Käufer diese Informationen benötigt, um etwaige ihm nach dem Vertrag zustehende Rechte durchzusetzen oder um sich gegen Ansprüche des Lieferanten oder Dritter zu verteidigen. Haben die Parteien eine Vereinbarung über den Schutz geschützter Informationen getroffen (z. B. eine Vertraulichkeitsvereinbarung, eine Geheimhaltungsvereinbarung oder eine Vertraulichkeitsklausel in einem einbezogenen Vertrag), so ist diese Vereinbarung im Falle eines Konflikts mit den Bestimmungen dieses Abschnitts maßgebend und ergänzt diese.

  16. GARANTIEN.

16.1 Warengewährleistung. Zusätzlich zu allen anderen Garantien garantiert der Verkäufer, dass alle Waren:(a) allen Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen und anderen vertraglichen Anforderungen entsprechen;(b) keine Rechte am geistigen Eigentum oder Know-how Dritter verletzen;(c) allen geltenden Gesetzen entsprechen; und(d) Ersatzteile und Wartungsartikel für zehn (10) Jahre nach der Lieferung zu Marktpreisen verfügbar sind. Der Verkäufer gewährleistet ferner, dass(e) alle Artikel neu, von handelsüblicher Qualität, für den vorgesehenen Zweck geeignet und frei von Material-, Konstruktions- und Mängel sind, und zwar für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten nach Lieferung, Abnahme oder Fertigstellung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Der Verkäufer garantiert außerdem, dass die(f) Waren die vereinbarten Ergebnisse erzielen und ohne Probleme oder zusätzliche Kosten mit anderen Geräten und Software zusammenarbeiten.

16.2. Gewährleistung für Dienstleistungen. Zusätzlich zu allen anderen Garantien garantiert der Verkäufer, dass alle Dienstleistungen:(a) professionell von qualifiziertem Personal und frei von Mängel erbracht werden;(b) allen Beschreibungen und Spezifikationen im Vertrag entsprechen und für jeden dem Verkäufer bekannt gegebenen Zweck geeignet sind;(c) in Zusammenarbeit mit und unter Einhaltung der Anweisungen des Käufers erbracht werden;(d) mit allen erforderlichen Geräten und Werkzeugen ausgestattet sind;(e) unter Anwendung bewährter Verfahren der Informationssicherheit, einschließlich Zugangskontrollen und sicherer Entwicklungsstandards, erbracht werden; und(f) durch alle erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen unterstützt werden, die der Verkäufer einholen und aufrechterhalten wird.

16.3. Software-Garantie. Wenn die Waren Software enthalten, garantiert der Verkäufer zusätzlich, dass:(a) sie getestet und frei von Viren und bösartigem Code ist;(b) sie, sofern nicht anders vereinbart, keinen Code enthält, der einem Open-Source- oder ähnlichen Lizenzmodell unterliegt; und(c) alle erforderlichen Lizenzen und Sicherheitsupdates enthalten und vollständig bezahlt sind und für die Nutzungsdauer der Waren gültig sind, ohne dass zusätzliche Gebühren anfallen. Der Verkäufer muss die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers zu Lizenzbedingungen einholen, die ungünstiger sind als diese Bedingungen.

16.4. Qualitätssicherung. Der Verkäufer sichert zu und gewährleistet, dass er über erstklassige Qualitätskontrollsysteme verfügt, einschließlich der Zertifizierung nach ISO 9001 oder gleichwertigen Qualitätsmanagementstandards. Der Verkäufer hat auf Verlangen des Käufers einen Nachweis über diese Zertifizierung vorzulegen.

16.5. Abhilfemaßnahmen. Auf Mitteilung des Käufers repariert oder ersetzt der Verkäufer unverzüglich (innerhalb von 30 Tagen) fehlerhafte oder nicht konforme Waren auf seine alleinigen Kosten, einschließlich aller damit verbundenen Kosten, wonach eine neue Gewährleistungsfrist beginnt. Wenn der Verkäufer versagt oder in dringenden Fällen, kann der Käufer die Waren auf Risiko und Kosten des Verkäufers reparieren oder ersetzen oder eine vollständige Rückerstattung erhalten. Durch die Reparatur oder den Ersatz wird die ursprüngliche Gewährleistung nicht berührt. Der Verkäufer tritt alle Garantien Dritter an den Käufer ab oder wird sie im Namen des Käufers geltend machen. Die in diesem Dokument genannten Garantien gelten zusätzlich zu allen stillschweigenden Garantien. Im Falle einer Produktregulierungsmaßnahme werden die Parteien eine Reaktion koordinieren, und der Verkäufer wird alle Kosten, einschließlich Rückholung, Reparatur, Ersatz und Erstattung, tragen. Diese Verpflichtung besteht über den Ablauf der Garantie hinaus.

  1. ENTSCHÄDIGUNG. Der Verkäufer entschädigt, verteidigt und hält den Käufer, seine verbundenen Unternehmen und ihre jeweiligen Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter (jeweils eine "entschädigte Partei") schadlos gegenüber allen Ansprüchen Dritter, Verlusten, Schäden, Klagen, Gebühren, Urteilen, Kosten, Bußgeldern, Strafen und Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren und -kosten) (zusammenfassend "Ansprüche Dritter"), die eine entschädigte Partei erleidet oder die ihr entstehen aufgrund von:(a) tatsächliche oder angebliche Vertragsverletzungen,(b) fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen, Verletzung gesetzlicher Pflichten oder vorsätzliches Fehlverhalten des Verkäufers, seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer,(c) tatsächliche oder angebliche Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum;(d) Verletzung von Datenschutz-, Vertraulichkeits- oder Datensicherheitsverpflichtungen durch den Verkäufer oder seine Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer im Rahmen des Vertrags oder einer einbezogenen Vereinbarung;(e) Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers oder seines Personals, die zu Personen- (einschließlich Todesfällen) oder Sachschäden führen;(f) Verstöße des Verkäufers gegen geltende Gesetze oder Vorschriften; oder(g) Ansprüche oder Haftungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsstatus, der Entlohnung, Steuern, Versicherungen, Renten, Sozialversicherungen oder Sozialleistungen in Bezug auf das Personal des Verkäufers oder seiner Unterauftragnehmer oder das von den Unterauftragnehmern des Verkäufers eingesetzte Personal. Die Verpflichtungen des Verkäufers im Rahmen dieses Abschnitts gelten auf weltweiter Basis. Der Verkäufer stellt sicher, dass alle Verträge mit Unterauftragnehmern dieselben Freistellungsverpflichtungen zugunsten des Käufers enthalten.

    Wird ein Anspruch eines Dritten geltend gemacht, in Bezug auf den eine freigestellte Partei Anspruch auf Freistellung hat, muss die freigestellte Partei den Verkäufer unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Der Verkäufer übernimmt unverzüglich die Kontrolle über die Verteidigung, Beilegung und Untersuchung von Ansprüchen Dritter und beauftragt Anwälte, die für die freigestellte Partei in angemessener Weise akzeptabel sind, um diese zu bearbeiten und zu verteidigen, und zwar auf alleinige Kosten des Verkäufers. Die freigestellte Partei kooperiert in jeder angemessenen Hinsicht auf Kosten und Aufforderung des Verkäufers bei der Untersuchung, Verhandlung und Verteidigung eines solchen Anspruchs eines Dritten und eines daraus resultierenden Rechtsmittels. Die Nichterfüllung der vorgenannten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten durch die freigestellten Parteien entbindet den Verkäufer nur dann von seinen Verpflichtungen in diesem Abschnitt, wenn und soweit dem Verkäufer hierdurch ein tatsächlicher materieller Schaden entsteht. Der Verkäufer darf dem Erlass eines Beschlusses oder Urteils oder dem Abschluss eines Vergleichs in Bezug auf einen Anspruch eines Dritten, der einer freigestellten Partei Verpflichtungen auferlegt, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der freigestellten Partei zustimmen. Die freizustellende Partei kann auch auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen durch ihre Anwälte oder auf andere Weise an der Untersuchung, dem Prozess und der Verteidigung gegen Ansprüche Dritter und den damit verbundenen Rechtsbehelfen teilnehmen.

  2. SCHADENERSATZ. SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, HAFTET DER KÄUFER IN KEINEM FALL AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT ODER VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG) ODER EINER ANDEREN RECHTSTHEORIE, SEI ES DIREKT ODER IM RAHMEN EINER ENTSCHÄDIGUNG ODER ANDERWEITIG, DIE SICH AUS DEM VERTRAG ERGEBEN ODER MIT IHM IN ZUSAMMENHANG STEHEN, FÜR(A) BESONDERE, ZUFÄLLIGE, STRAFENDE ODER EXEMPLARISCHE SCHÄDEN ODER VERLUSTE,(B) VERLUSTE ODER SCHÄDEN INDIREKTER ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG WIRTSCHAFTLICHER VERLUSTE ODER ANDERER VERLUSTE VON UMSATZ, NUTZUNG, FIRMENWERT ODER GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG ODER PRODUKTIONSVERZÖGERUNG, ODER(C) ENTGANGENE GEWINNE.

  3. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN. Sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben oder mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers, wird der Verkäufer(a) für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach dem Datum des Vertrags die Existenz oder die Bedingungen des Vertrags oder das Bestehen einer Beziehung zwischen den Parteien gegenüber keiner Partei offenlegen oder(b) die Firmennamen oder Marken des Käufers, seiner verbundenen Unternehmen oder Tochtergesellschaften verwenden.

  4. BEZIEHUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN. Der Vertrag begründet keine Partnerschaft, Agentur oder Joint-Venture-Beziehung zwischen den Parteien. Jede Partei ist ein unabhängiger Auftragnehmer, hat keine Befugnis, die andere Partei zu binden, und ist allein verantwortlich für ihre jeweiligen Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer, einschließlich, aber nicht beschränkt auf deren Leistung, Vergütung, Leistungen, Steuern, Versicherungen, Sozialversicherung, Einbehaltungen und andere gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen. Der Verkäufer ist allein dafür verantwortlich, die Mittel und Methoden zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen festzulegen, und der Verkäufer hat dem Käufer auf dessen Verlangen kostenlos einen schlüssigen schriftlichen Nachweis zu übermitteln, dass er alle seine Verpflichtungen gegenüber den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden erfüllt hat. Der Verkäufer stellt sicher, dass sein Personal den Umfang (und das Fehlen) der Verpflichtungen des Käufers aus diesem Vertrag versteht, und ist dafür verantwortlich, dass sich jedes dieser Mitarbeiter zur Einhaltung der Vertraulichkeitsbestimmungen aus diesem Vertrag verpflichtet. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben, Pflichten, Rechte und Rechtsbehelfe gelten zusätzlich zu und ohne Einschränkung derjenigen, die anderweitig gesetzlich vorgeschrieben oder verfügbar sind.

  5. NICHT-EXKLUSIVITÄT. Der Vertrag ist nicht exklusiv, und es steht beiden Parteien frei, ähnliche Vereinbarungen mit anderen zu treffen, sofern dies nicht auf der Vorderseite des Vertrags angegeben ist.

  6. KÜNDIGUNG. Ungeachtet anderer Bestimmungen des Vertrages (einschließlich des Kündigungsrechts gemäß Abschnitt 11 oben) und/oder anderer gesetzlich vorgesehener Rechtsmittel des Käufers kann der Käufer den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise kündigen, ohne zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet zu sein und unbeschadet anderer Rechte des Käufers, wenn der Verkäufer gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt und dieser Verstoß nicht innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach der förmlichen Aufforderung des Käufers, diesen Verpflichtungen nachzukommen, behoben ist. Darüber hinaus kann der Käufer durch schriftliche Mitteilung den Vertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz und unbeschadet anderer Rechte des Käufers sofort ganz oder teilweise kündigen, wenn: (a) zehn (10) Werktage nach der schriftlichen Aufforderung des Käufers, eine angemessene Sicherheit zu leisten, begründete Zweifel an der zu erwartenden Leistung des Verkäufers (einschließlich der rechtzeitigen Leistung) bestehen, oder (b) der Verkäufer zahlungsunfähig wird, seine Zahlungen vorübergehend einstellt oder eine Abtretung zugunsten der Gläubiger vornimmt, die Liquidation des Unternehmens des Verkäufers eingeleitet wird oder ein Konkurs- oder Sanierungsverfahren beantragt wird. Klauseln in diesem Vertrag, die ausdrücklich oder ihrer Natur nach eine Erfüllung nach der Beendigung oder dem Ablauf vorsehen, überdauern eine solche Beendigung oder einen solchen Ablauf und bleiben in vollem Umfang gültig und wirksam. Im Falle der Beendigung oder des Erlöschens eines Vertrages oder auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer ohne Kosten für den Käufer kooperieren, um eine reibungslose und effiziente Übertragung der Ausführung der Waren an den Käufer oder einen anderen vom Käufer gewählten Lieferanten zu gewährleisten, und als Teil dessen wird der Verkäufer alle für eine solche Übertragung erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen. JBT Marel-Materialien werden auf erstes schriftliches Verlangen des Käufers an diesen zurückgegeben. Der Verkäufer stellt dem Käufer Bescheinigungen zur Verfügung, die bestätigen, dass JBT Marel-Materialien vollständig zurückgegeben, gelöscht und/oder vernichtet wurden.

    Bei Kündigung, Ablauf oder "End-of-Life" eines Vertrages kann der Käufer eine letzte Bestellung für eine Menge bis zur Höhe der in den letzten zwei Jahren bestellten Gesamtmenge zu marktüblichen Preisen aufgeben. Bei Software muss der Verkäufer eine 12-monatige Kündigungsfrist einhalten und den Support für 36 Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist fortsetzen.

  7. KONFORMITÄT. Bei der Erfüllung des Vertrages wird der Verkäufer(a) alle zum Zeitpunkt der Erfüllung geltenden Gesetze und Verordnungen des Bundes, der Länder, der Zentralbezirke, der Regionen und der Kommunen einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle geltenden Gesetze einschließlich ihrer Nachfolger in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Sicherheit (wie EG 1935/2004, EG/10/2011 und USDA-Regeln), Sicherheit (wie EG/2006/42 und USDA-Regeln), CE/UKCA-Kennzeichnung(en), CE-Erklärungen, Umwelt, Arbeits- und Menschenrechte, Verpackung und Etikettierung, Handel, Steuern, Datenschutz und Datensicherheit, Geschäftsintegrität sowie Korruptions- und Bestechungsbekämpfung, einschließlich des United States Foreign Corrupt Practices Act, und(b) den JBT Marel Corporation Supplier Code of Conduct in der zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren geltenden Fassung, der hiermit in diese Vereinbarung aufgenommen wird. Der Verkäufer ist außerdem verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen, Erlasse, Anordnungen, Gesetze und andere Regeln und Vorschriften einzuhalten, die für den Verkäufer in den Ländern gelten, in denen er tätig ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Verhaltenskodex der Responsible Business Alliance (RBA) und alle Regeln, Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit, Menschenrechte, Arbeit, Ethik und Umwelt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Countering America's Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA), die Beschränkungen für Materialien, die in der EU-Ratsrichtlinie 2011/65/EG (RoHS) und anderen länderspezifischen RoHS-Anforderungen festgelegt sind, die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission (RoHS-Phthalate) und die Beschränkung und Anmeldung von Stoffen, die in der EU-Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) festgelegt sind, sowie die Beschaffung von Mineralien aus Konfliktgebieten, wie sie in den endgültigen Vorschriften der US-Sicherheits- und Börsenaufsichtsbehörde zu Konfliktmineralien, 17 CFR Parts 240 und 249(b), oder anderen gleichwertigen Vorschriften zu Konfliktmineralien vorgeschrieben sind. Der Verkäufer muss mindestens einmal jährlich in vollem Umfang mit dem Käufer zusammenarbeiten, um die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, und ihm auf Verlangen des Käufers eine schriftliche Erklärung oder Zertifizierung der Einhaltung der Vorschriften vorlegen. Der Verkäufer stellt dem Käufer auf dessen Anfrage auch eine vollständige Materialerklärung zur Verfügung und informiert den Käufer, wenn sich der chemische Gehalt seiner Waren ändert. Alle Dienstleistungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften zu erreichen, sind im Preis der Waren enthalten. Soweit der Verkäufer Software und Hardware liefert, die unter das EU-Datenschutzgesetz (Verordnung (EU) 2023/2854), das EU-Cyber-Resilience-Gesetz (Verordnung (EU) 2024/2847) und/oder die NIS2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) fallen, muss der Verkäufer die Einhaltung der geltenden Normen und Anforderungen sicherstellen. Der Verkäufer informiert den Käufer so schnell wie möglich, mindestens jedoch innerhalb von 72 Stunden, über einen wesentlichen Cybersicherheitsvorfall oder eine Datenverletzung.

  8. SICHERHEIT DER LIEFERKETTE. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass er und seine Unterauftragnehmer, die entweder direkt Waren an den Käufer liefern oder für den Versand verpacken, dem Käufer eine Dokumentation vorlegen, dass der Verkäufer und die entsprechenden Unterauftragnehmer des Verkäufers die Mindestanforderungen an die Sicherheit der Lieferkette erfüllen, d. h. sie verfügen über: 1. alle anwendbaren Genehmigungen und Lizenzen zur Ausübung der Funktion in der Lieferkette und 2. Sicherheitsverfahren, die mindestens Folgendes umfassen: a. Überprüfungsverfahren für Geschäftspartner und Mitarbeiter, b. physische Zugangskontrollen, c. Verfahren zur Überprüfung der Unversehrtheit von Containern und Transportmitteln, d. Anforderungen und Verfahren zur Aufbewahrung von Unterlagen und e. laufende Schulungen zu Sicherheitsverfahren.

  9. VERANTWORTLICHKEITEN DES BUNDESAUFTRAGNEHMERS. Falls zutreffend, muss der Käufer bestimmte gesetzliche Bestimmungen einhalten, da er Verträge mit der Regierung der Vereinigten Staaten hat. Soweit anwendbar und falls der Verkäufer nicht befreit ist, muss er die Anforderungen der 41 CFR §§ 60-1.4(a), 60-300.5(a) und 60-741.5(a) einhalten. Diese Vorschriften verbieten die Diskriminierung qualifizierter Personen aufgrund ihres Status als geschützte Veteranen oder Personen mit Behinderungen und verbieten die Diskriminierung aller Personen aufgrund ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität oder ihrer nationalen Herkunft. Darüber hinaus verlangen diese Vorschriften, dass die betroffenen Haupt- und Unterauftragnehmer positive Maßnahmen ergreifen, um Personen ohne Rücksicht auf Ethnie, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, nationale Herkunft, geschützten Veteranenstatus oder Behinderung einzustellen und zu befördern. Soweit zutreffend und falls der Verkäufer nicht davon befreit ist, erklärt sich der Verkäufer bereit, auch diese Bestimmungen einzuhalten, die durch Verweis in diese Vereinbarung aufgenommen werden und in 41 CFR Teil 60-1 bis 60-60 (Frauen und Minderheiten), 29 USC Abschnitt 793 und den anwendbaren Vorschriften in 41 CFR Teil 60-741 (Personen mit Behinderungen), 38 USC Abschnitt 4212 und den anwendbaren Vorschriften in 41 CFR Teil 60-250 und 60-300 (geschützte Veteranen), den Kündigungsvorschriften für Arbeitnehmer in 29 CFR Teil 471, Anhang A, FAR 52.203-13 & 15 (Ethik- und Verhaltenskodex für Unternehmen); 52.219-8 (Inanspruchnahme von Kleinunternehmen); 52.222-50 (Bekämpfung des Menschenhandels); und 52.247-64 (Bevorzugung von Handelsschiffen in Privatbesitz unter US-Flagge). Der Käufer kann diese Anforderungen jederzeit ändern, wenn dies aufgrund von Änderungen der US-Gesetze und Vorschriften erforderlich ist.

  10. AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN UND EINFUHRBESTIMMUNGEN: Der Verkäufer ist verpflichtet, alle Ausfuhrgesetze, -vorschriften, -richtlinien und -verfahren der jeweiligen Regierung und anderer zuständiger Behörden einzuhalten. Der Verkäufer muss alle geltenden Sanktionen einhalten, die die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren, Dienstleistungen oder Technologie in ein Land, eine Körperschaft oder eine Region verbieten, die von der US-Regierung allein oder in Abstimmung mit den Sanktionen anderer Länder benannt wurden. Die Produkte, Software und Technologie des Käufers unterliegen den US-Exportkontrollgesetzen und -vorschriften und können in den USA und anderen Ländern Export- oder Importvorschriften unterliegen. Dem Verkäufer ist es untersagt, die Waren, Produkte, Software und/oder Technologie des Käufers oder technische Daten (einschließlich Verfahren und Dienstleistungen) direkt oder indirekt, separat oder als Teil eines Systems zu übertragen, zu exportieren, zu reexportieren oder zu transferieren: (i) unter Verstoß gegen geltende Gesetze oder Vorschriften der Vereinigten Staaten oder des Landes, in dem die Produkte, Software oder Technologie des Käufers rechtmäßig erworben wurden; und/oder (ii) ohne vorherige Einholung einer von der zuständigen Regierung, insbesondere der Regierung der Vereinigten Staaten und/oder einer anderen zuständigen Behörde, geforderten Lizenz. Der Verkäufer bestätigt, dass keine der vom Käufer gelieferten Materialien oder technischen Daten an eine Einrichtung verkauft oder anderweitig an eine Einrichtung weitergegeben werden, die sich mit dem Entwurf, der Entwicklung, der Herstellung oder dem Einsatz von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen oder Raketentechnologie befasst, oder zur Nutzung durch oder für eine solche Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Versand stellt der Verkäufer dem Käufer Folgendes zur Verfügung: (a) alle anwendbaren staatlichen Produktklassifizierungen, die zur Erleichterung des Handels erforderlich sind (d.h. Harmonized Tariff Schedule und die U.S. Export Commodity Classification Number); (b) ordnungsgemäße "Ursprungskennzeichnungen" für das Produkt und den Karton in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften (mit Mitteilung aller Änderungen daran, sobald sie eintreten); und (c) die erforderlichen Bescheinigungen, falls das Produkt für präferenzielle Handelsprogramme in Frage kommt (d.h. Allgemeine Präferenzsysteme, Zollrückvergütung, 9801). Der Verkäufer versichert, dass er: (I) keine natürliche oder juristische Person, Organisation oder sonstige Partei ist, die in einer Liste der von der Regierung gesperrten oder anderweitig sanktionierten Parteien aufgeführt ist, wie z. B. in den Listen, die vom Finanzministerium der Vereinigten Staaten, vom Außenministerium der Vereinigten Staaten, vom Handelsministerium der Vereinigten Staaten, von der Europäischen Union, vom Weißen Haus der Vereinigten Staaten, vom japanischen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI), von den Vereinten Nationen, von der Regierung des Vereinigten Königreichs und von anderen Regierungen veröffentlicht und von Zeit zu Zeit überarbeitet werden ("Liste der sanktionierten Parteien"); (II) keine Produkte, Software, Technologie oder technische Daten des Käufers an "ausländische Staatsangehörige" mit letzter Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Iran, Kuba, Nordkorea, Sudan oder Syrien oder in den folgenden Regionen der Ukraine weitergeben: Krim, Cherson, Saporischschja oder die so genannte Donezker Volksrepublik (DNR) und die Luhansker Volksrepublik (LNR) oder Personen oder Einrichtungen, die auf der Liste der sanktionierten Parteien aufgeführt sind; und (III) zur Einhaltung der U.S. Exportkontrollgesetze und -vorschriften für vom Käufer kontrollierte Technologien einzuhalten, erklärt sich der Verkäufer damit einverstanden, keinen ungeschützten ausländischen Staatsangehörigen mit der Arbeit an Projekten des Käufers zu beauftragen, es sei denn, der Verkäufer hat: (A) den ungeschützten ausländischen Staatsangehörigen gegenüber dem Käufer identifiziert; (B) dem Käufer alle Informationen zur Verfügung gestellt, die der Käufer benötigt, um eine Entscheidung über die Erteilung einer Exportlizenz zu treffen; und (C) vom Käufer die Erlaubnis erhalten, den ungeschützten ausländischen Staatsangehörigen mit der Arbeit für den Käufer zu beauftragen. Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der Begriff "ausländischer Staatsangehöriger" definiert als jede Person, die kein Bürger der Vereinigten Staaten, kein rechtmäßiger ständiger Einwohner der Vereinigten Staaten oder keine geschützte Person im Sinne von 8 U.S.C. 1324b(a)(3) ist. Der Käufer darf die im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Waren, Technologien oder Leistungen nicht unter Verletzung der geltenden Exportkontrollgesetze und -vorschriften, einschließlich derjenigen der Vereinigten Staaten, umleiten oder reexportieren. Auf Anfrage kann der Käufer oder der Verkäufer eine Endbenutzerbescheinigung oder eine ähnliche Dokumentation verlangen, um zu bestätigen, dass die Waren ausschließlich wie vereinbart verwendet und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung weitergegeben oder reexportiert werden. Jede Partei wird alle anwendbaren Export- und Importgesetze, -vorschriften und -lizenzanforderungen einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die U.S. Export Administration Regulations (EAR), die U.S. International Traffic in Arms Regulations (ITAR), die U.S. Foreign Assets Control Regulations sowie die Export- und Importgesetze und -vorschriften aller anderen relevanten Gerichtsbarkeiten. Jede Partei, die die geltenden Ausfuhr- oder Einfuhrbestimmungen nicht einhält, haftet für alle damit verbundenen Strafen, Bußgelder oder Schäden und stellt die andere Partei von allen damit verbundenen Verbindlichkeiten, Kosten oder Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren) frei und verteidigt sie.

  11. STREITBEILEGUNG UND ANWENDBARES RECHT. Können die Parteien nach einer angemessenen Frist, die 60 Tage nach der ersten Mitteilung nicht überschreiten darf, eine Streitigkeit im Zusammenhang mit oder aus dem Vertrag nicht durch Verhandlungen nach Treu und Glauben beilegen oder nimmt eine Partei keine Verhandlungen nach Treu und Glauben auf, so wird diese Streitigkeit für den Käufer mit Sitz in der Europäischen Union durch das zuständige nationale Gericht in Amsterdam beigelegt, Jede Partei unterwirft sich unwiderruflich der alleinigen und ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte und Tribunale für alle Streitigkeiten, die mit dem Vertrag zusammenhängen oder sich aus ihm ergeben. Nichts in diesem Vertrag hindert eine Partei daran, bei diesen Gerichten einen vorläufigen Rechtsbehelf zu beantragen, wenn der vorläufige Rechtsbehelf zum Schutz ihrer Interessen erforderlich ist. Der Vertrag und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen im Falle des Käufers mit Sitz in der Europäischen Union niederländischem Recht und sind nach diesem auszulegen; in allen anderen Fällen gilt das Recht des Staates Delaware, jedoch unter Ausschluss von Rechtswahl- oder Kollisionsnormen, die die Anwendung des Rechts eines anderen Staates vorschreiben würden. Soweit nach geltendem Recht zulässig, ist Englisch die offizielle Vertragssprache, und im Falle von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist die englische Sprache maßgebend und für die Auslegung, Bedeutung oder Absicht maßgebend, unabhängig davon, ob aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder zu anderen Zwecken auch eine Übersetzung angefertigt wird. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (1980) findet keine Anwendung auf den Vertrag oder die Verpflichtungen der Parteien aus diesem Vertrag. Sollte eine Bestimmung des Vertrages von einer zuständigen Behörde ganz oder teilweise für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Auftrags und der Rest der betreffenden Bestimmung davon nicht berührt.

  12. ABTRETUNG; VERÄUSSERUNGEN UND ÜBERNAHMEN.

    A. Kein Teil des Vertrages darf vom Verkäufer ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Käufers, die nicht unbillig verweigert werden darf, delegiert, abgetreten, übertragen oder als Unterauftrag vergeben werden. Keine genehmigte Delegation, Abtretung, Übertragung oder Untervergabe des gesamten Vertrags oder eines Teils davon entbindet den Verkäufer von der Haftung gemäß diesem Vertrag.

    B. Wird der Verkäufer veräußert oder von einem anderen Unternehmen übernommen, hat der Käufer die Möglichkeit, den Vertrag fortzuführen oder den Vertrag (teilweise) ohne jegliche Haftung mit einer Frist von fünfzehn (15) Tagen schriftlich zu kündigen.

    C. Wenn der Käufer weitere Unternehmen erwirbt, die ähnliche Waren und Dienstleistungen für ihr Geschäft verwenden, gestattet der Verkäufer dem neu erworbenen Unternehmen, als JBT Marel-Einkaufseinheit unter genau diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden Vertrag tätig zu werden.

    D. Wenn der Käufer eine Betriebseinheit(en) veräußert, gestattet der Verkäufer auf Anfrage des Käufers der veräußerten Betriebseinheit, als JBT Marel-Einkaufseinheit unter genau diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden Vertrag tätig zu werden.

  13. BEKANNTMACHUNGEN. Alle Mitteilungen, die im Rahmen dieses Vertrages gemacht werden, müssen schriftlich erfolgen und entweder persönlich übergeben oder per Einschreiben oder durch einen staatlich anerkannten Kurierdienst versandt werden, wobei sie ordnungsgemäß an die zu benachrichtigende Partei unter den im Vertrag genannten Anschriften adressiert sein müssen.

    Die Parteien sind damit einverstanden, dass dieser Vertrag und die zugehörigen Dokumente elektronisch unterzeichnet werden können. Elektronische Unterschriften sind nach geltendem Recht gültig und verbindlich. Personen, die elektronisch unterschreiben, versichern, dass sie befugt sind, ihre jeweilige Partei zu binden.

  14. VERSICHERUNG. Der Verkäufer unterhält auf eigene Kosten bei angesehenen und finanziell solventen Versicherungsgesellschaften die nachstehend aufgeführten Versicherungen und Anforderungen:

    A. Gewerbliche Haftpflichtversicherung, die seine Verpflichtungen aus dem Vertrag abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000 USD pro Schadensfall, 2.000.000 USD insgesamt, für Personen- und Werbeschäden, Sachschäden und vertragliche Haftung.

    B. Umfassende Kraftfahrzeughaftpflicht, wenn ein Kraftfahrzeug (eigenes, fremdes oder gemietetes) in Verbindung mit den auszuführenden Arbeiten verwendet wird, muss der Verkäufer eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit einer kombinierten Deckungssumme von mindestens 1.000.000 USD pro Vorfall abschließen.

    C. Falls zutreffend, Arbeitsunfall- und Arbeitgeberhaftpflichtversicherung, Arbeitsunfallversicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der anwendbaren Gerichtsbarkeit, die alle Angestellten abdeckt, die eine Dienstleistung im Rahmen des Vertrags erbringen sollen, und Arbeitgeberhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000 USD pro Unfall, Krankheit oder Erkrankung.

    D. Berufshaftpflicht / Fehler und Unterlassungen: Wenn Architekten, Ingenieure, Bauleiter oder andere professionelle Berater professionelle Dienstleistungen in Verbindung mit dem Vertrag erbringen, muss eine Berufshaftpflichtversicherung für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000 USD pro Vorfall abgeschlossen werden.

    E. Wenn Arbeiten oder Dienstleistungen in Bezug auf die Nutzung, den Zugang, die Wartung oder die Instandhaltung von Netzwerksystemen oder -vorgängen des Käufers erbracht werden, muss der Verkäufer eine Cyber-Risiko-Haftpflichtversicherung in Höhe von 2.000.000 USD pro Vorfall und insgesamt unterhalten, einschließlich einer Deckung für Medienhaftung, Datenschutz- und Cybersicherheitshaftung und einer Deckung für die Verteidigung gegen Datenschutzvorschriften, Auszeichnungen und Geldbußen.

Der Verkäufer benennt den Käufer als zusätzlichen Versicherten in allen erforderlichen Policen (mit Ausnahme der Arbeiterunfallversicherung) und legt vor dem Vertragsdatum Versicherungsbescheinigungen vor, aus denen alle erforderlichen Deckungen und Vermerke hervorgehen. Der Verkäufer benachrichtigt den Käufer schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen über jede Kündigung, wesentliche Änderung oder Nichterneuerung. Der Verkäufer und seine Versicherer verzichten auf alle Rechte des Forderungsübergangs gegenüber dem Käufer und seinen Vertretern. Die Versicherung des Verkäufers ist primär und nicht beitragsabhängig zu einer vom Käufer unterhaltenen Versicherung. Die geforderten Versicherungssummen schränken die Haftung des Verkäufers oder seine Entschädigungsverpflichtungen im Rahmen des Vertrags nicht ein.